In dieser Position übernimmst du die Verantwortung für die Verwaltungs- und Abrechnungsprozesse. Dein Alltag besteht darin, Rechnungen effizient zu bearbeiten und eine reibungslose Verwaltung sicherzustellen.
Anforderungen
- •Österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
- •Volle Handlungsfähigkeit
- •Unbescholtenheit
- •Persönliche und fachliche Eignung
- •Reife- oder Diplomprüfung
- •Kaufmännische Ausbildung erwünscht
- •PC-Erfahrung
- •Zuverlässigkeit, Genauigkeit, absolute Vertraulichkeit und guter Umgangston
Original Beschreibung
# Verwaltungs- und Rechnungsführer/in (Karenzvertretung)
Mit Wirksamkeit vom 01.09.2025 gelangt die Planstelle eines/einer Verwaltungs- und Rechnungsführers/in (Entlohnungsgruppe v2, Karenzvertretung) mit vollem Beschäftigungsausmaß an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Dornbirn, Höchsterstraße 73, 6850 Dornbirn (Tel. 05572/3883, e-mail: htl.dornbirn@cnv.at), zur Nachbesetzung.
Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe v2 beträgt € 2.934,50 brutto. Es erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entlohnungsbestandteile.
## Erfordernisse
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. Unbescholtenheit,
4. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind,
5. Reife- oder Diplomprüfung,
6. kaufmännische Ausbildung erwünscht,
7. PC-Erfahrung,
8. Zuverlässigkeit, Genauigkeit, absolute Vertraulichkeit und guter Umgangston.
Von dem unter Punkt 1. genannten Erfordernis kann Nachsicht erteilt werden, wenn keine/keiner der Bewerber/innen dieses Erfordernis erfüllt.
## Gleichbehandlungsklausel
Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt.