Du prüfst Reisekostenabrechnungen und unterstützt Lehrkräfte bei der Erfassung. Außerdem berätst du sie zu den gesetzlichen Grundlagen der Reisekostenverrechnung.
Anforderungen
- •Österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich
- •Volle Handlungsfähigkeit erforderlich
- •Persönliche und fachliche Eignung erforderlich
- •Reifeprüfung einer höheren Schule
Deine Aufgaben
- •Reisekostenabrechnungen prüfen und kontieren
- •Lehrpersonen bei der Erfassung von Reisekosten unterstützen
- •Lehrpersonen zu gesetzlichen Grundlagen der Reisekostenverrechnung beraten
Original Beschreibung
# Referent/in
Sie sind kommunikativ, höflich und haben Freude an der Zusammenarbeit mit Menschen?
Sie arbeiten gerne mit Zahlen und beschreiben sich als engagierte, zuverlässige Person?
Im der Bildungsdirektion für Burgenland gelangt die Planstelle einer/eines Vertragsbediensteten – (Entlohnungsschema/gruppe v2/2) mit einem Beschäftigungsausmaß von 30 Wochenstunden unbefristet zur Besetzung.
Der Monatsbezug/das Monatsentgelt des Entlohnungsschemas v2/2 beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 75% mindestens € 2.146,73 brutto monatlich.
Es erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entlohnungsbestandteile.
## Aufgaben und Tätigkeiten
* Prüfung und Kontierung von Reisekostenabrechnungen
* Betreuung und Hilfestellung für Lehrpersonen hinsichtlich Erfassung der Reisekosten
* Hilfestellung für Lehrpersonen hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung von Reisekosten
## Erfordernisse
1) die österreichische oder dieser gleichzuhaltende Staatsbürgerschaft gem. § 1
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85 in der geltenden Fassung
2) die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen
Minderjährigkeit
3) die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser
Verwendung verbunden sind
4) Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren oder allgemeinbildenden höheren Schule
Von Punkt 1) kann Nachsicht erteilt werden, wenn keiner der Bewerber/innen dieses Erfordernis erfüllt.
## Gleichbehandlungsklausel
Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt.